Satzung des Fördervereins Katholisches Vereinshaus Weißenthurm e.V.

   

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Katholisches Vereinshaus Weißenthurm e.V. und hat seinen Sitz in Weißenthurm.

(2) Er soll als rechtsfähiger Verein ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Andernach eingetragen werden.

      
     

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur  für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Der Verein verfolgt das Ziel, die Renovierung, Erhaltung und Unterhaltung des Katholischen Vereinshauses Weißenthurm zum Anliegen möglichst vieler Menschen und Institutionen zu machen, die bereit sind, mitzuwirken.

(3) Für den Förderverein ist es Ehre und Verpflichtung, die Renovierung, Erhaltung und Unterhaltung des Katholischen Vereinshauses ideell und finanziell zu unterstützen. Er hat sich zur Aufgabe gemacht, für die Renovierung, Erhaltung und Unterhaltung zu werben und Mittel hierfür zu beschaffen, um die Kirchengemeinde Heilige Dreifaltigkeit Weißenthurm bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen, z.B. durch:

a)  Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und Eintrittsgelder und Eigenleistungen

b)  Veranstaltungen zur Information und Werbung, Konzerte, Vorträge

c)  Sonstige Maßnahmen, die in Verbindung zur Kirchengemeinde Heilige Dreifaltigkeit 
     Weißenthurm stehen.

 
 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

 
 

§ 4 Beitrag

(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der mindestens 12 Euro beträgt. Das Beitrags- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen.

(2) Für Spenden und Beiträge werden auf Wunsch den steuerlichen Vorschriften entsprechende Spendenbescheinigungen erteilt.

 
 

§ 5 Vereinsorgane

(1) Organe des Fördervereins sind: a)      die Mitgliederversammlung

                                                                          b)      der Vorstand

 
 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen – 21 Tagen- mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)      der Vorstand beschließt

b)      ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

(4) Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung über das Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Weißenthurm einzuladen. Mitglieder, die außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinde Weißenthurm wohnen, sind schriftlich einzuladen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:

a)      Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

b)      Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes

c)      Beschlussfassung über die Berichte und Entlastung des Vorstandes

d)      Beschlussfassung über vorliegende Anträge

e)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen sowie der Auflösungsbeschluss bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 
 

§ 7 Vorstand

(1) (1) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und 3 Beisitzern. Der Pfarrer der Pfarrgemeinde Heilige Dreifaltigkeit Weißenthurm gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende ist gemeinschaftlich mit einem weiteren  Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Arbeit des Vereins ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Beiträge und Spenden sowie aller sonstigen Einnahmen satzungsgemäß.

(4) Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.

(5) Zu den Sitzungen und Beratungen des Vorstandes können Gäste eingeladen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 
 

§ 8 Protokollieren von Beschlüssen

(1) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

 
 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Kirchengemeinde Heilige Dreifaltigkeit Weißenthurm mit der Auflage zu, es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

 

Weißenthurm, den 14. März 2003

  Unterschriften des Vorstandes

 


 

Unsere Broschüre "Startfrei" liegt im Schriftenstand unserer Pfarrkirche für Sie bereit.